Vorsorge
Betreuungsverfügung, Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung
Wer kümmert sich um meine
Angelegenheiten, wenn ich selbst
dazu nicht mehr in der Lage bin?
Wer entscheidet für mich in
meinem Sinne, wenn ich es selbst
nicht mehr kann?
n
Wer verwaltet mein Vermögen und
erledigt meine Bankgeschäfte?
n
Wer organisiert für mich erforderliche
Pflegedienste oder einen Pflegeplatz?
n
Wer entscheidet bei Operationen und
sonstigen medizinischen Maßnahmen
und über die Frage der passiven
Sterbehilfe?
I. Die Lösungdes Gesetzes – Betreuung
Wer nicht mehr in der Lage ist, seine
Angelegenheiten zu regeln, erhält einen
Betreuer, den das Gericht einsetzt und
kontrolliert. In einer Betreuungsverfügung
kann man die Person des Betreuers
bestimmen und wie er handeln soll. Dies
sollte zumindest schriftlich erfolgen, bes-
ser noch in notarieller Form.
II. Vermeidung der Betreuung – Vor
sorgevollmacht
Wenn Sie sicher sein wollen, dass ganz in
Ihrem Sinne gehandelt und entschieden
wird, können Sie den Eingriff des Gerichts
mit einer Vorsorgevollmacht verhindern.
Damit bevollmächtigen Sie eine oder
mehrere Personen Ihres Vertrauens ent-
sprechend Ihren Wünschen in nahezu
allen vermögensrechtlichen und persön-
lichen Bereichen (Geldgeschäfte, Grund
stücksangelegenheiten, Kontakt mit Be
hörden etc., aber auch Zustimmungen zu
Operationen und Krankenbehandlung,
Auswahl eines Pflegeheimes etc.).
Ausgeschlossen sind lediglich höchstper-
sönliche Angelegenheiten wie Heiraten
oder Abfassen eines Testaments.
In bestimmten Fällen benötigt der Bevoll
mächtigte die Genehmigung des Betreu
ungsgerichts, z. B. wenn freiheitsein-
schränkende Maßnahmen – wie Bettgitter
oder Fixierungen – angeordnet werden
sollen.
Wählen Sie den Bevollmächtigten sorg
fältig aus! Generalvollmachten setzen
großes Vertrauen voraus. Durch individu-
elle Gestaltung der Vollmacht kann ein
möglichst weitgehender Schutz erreicht
werden. Je nach dem Einzelfall muss man
den sinnvollen Umfang der Vollmacht
genau überlegen.
Sie müssen nicht notwendig eine be
stimmte Form einhalten. Eine privat-
schriftliche Vollmacht ist grundsätzlich
wirksam. Die notarielle Vollmacht bietet
jedoch einige Vorteile:
n
Beratung und schriftliche Ausarbei
tung sind inklusive.
n
Die Formulierungen sind juristisch
genau und rechtssicher. Trotzdem
werden sie ihrer individuellen Situa
tion angepasst.
n
Sie kann auch verwendet werden,
wenn es um Grundstücke oder Ein
tragungen im Handelsregister geht.
n
Sie ist Voraussetzung zur Aufnahme
von Darlehen, etwa für Pflegekosten.
n
Der Notar prüft Geschäftsfähigkeit
des Vollmachtgebers und nimmt eine
Feststellung in die Urkunde auf.
n
Die notarielle Urkunde sichert gegen
Fälschungen und Fälschungseinwände.
Da der Bevollmächtigte aber erst handeln
kann, wenn er eine Ausfertigung der Voll
macht in Händen hält, hat es der Voll
machtgeber in der Hand, wann er die
Vollmacht aushändigt und damit ein Han
deln auf Grund der Vollmacht erlaubt.
Eine Generalvollmacht ist übrigens jeder-
zeit frei widerruflich, falls nachträglich die
Vertrauensgrundlage wegfällt oder auch
z. B. bei Ehescheidung. Dann sollte man
unbedingt die Vollmachtsurkunde einzie-
hen, um Missbrauch zu verhindern.
Die Erteilung der Vorsorgevollmacht sollte
in das Vorsorgeregister der Bundesnotar
kammer eingetragen werden um eine un-
nötige Betreuerbestellung zu vermeiden.
III. Weisungen für den Fall des Falles:
Die Patientenverfügung
Zu Ihrem Recht auf ein selbstbestimmtes
Leben gehören auch Situationen, in de
nen Sie selbst entscheidungsunfähig sind,
z. B. durch einen Unfall. Für diese Fälle
gibt es die Patientenverfügung. Wer ver-
meiden möchte, künstlich am Leben er
halten zu werden, obwohl keine Hoffnung
mehr besteht, wem eine menschenwür-
dige Gestaltung des letzten Lebensab
schnittes wichtig ist, aber auch wer das
Gegenteil, nämlich lebenserhaltende Maß-
nahmen soweit irgend möglich möchte,
kann diese Wünsche in einer Patienten
verfügung niederlegen.
n
Die Patientenverfügung ist mindestens
schriftlich abzufassen; der Widerruf
der Patientenverfügung ist jederzeit
formlos möglich.
n
Die Patientenverfügung ist grundsätz-
lich bindend und vom (gerichtlich be
stellten) Betreuer oder vom Bevoll
mächtigten im konkreten Fall umzu-
setzen.
Wichtig ist, dass man sich selbst mit dem
Inhalt der Patientenverfügung auseinan-
dersetzt und Formulare nicht vorbehaltlos
übernimmt. Eine regelmäßige Wiederho
lung ist nicht erforderlich. Natürlich müs-
sen Patientenverfügungen dem Betreuer
bzw. Bevollmächtigten bekannt sein.
IV. Entweder – oder?
In einer Vorsorgevollmacht bestimmen
Sie, wer für Sie im Bedarfsfall vermögens-
rechtlich und persönlich entscheiden
kann. In der Patientenverfügung definie-
ren Sie Ihre (mehr oder weniger) kon-
kreten Behandlungswünsche für Situatio
nen, in denen Sie Ihren Willen nicht mehr
äußern können. Deshalb ist es wichtig,
Vorsorgevollmacht und Patientenverfü
gung zu kombinieren. So können Sie
sicher sein, dass Ihr Bevollmächtigter an
Ihre Wünsche gebunden und gleichzeitig
ermächtigt ist, sie auch durchzusetzen.
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Notarin Eva Maria Brandt
Tel.: 0821/600980
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